Ab 18.6.2011 europaweit erleichterte Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen:
Zu diesem Termin tritt die entsprechende EG-Unterhaltsverordnung auch für Deutschland in Kraft. Durch die Verordnung und ihr Ausführungsgesetz wird auch in Deutschland eine Zentrale Behörde beim Bundesamt für Justiz in Bonn eingerichtet, die den Unterhaltsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche hilft. Die Unterstützung dort ist kostenlos; für das Verfahren selbst kann Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Ansonsten fallen oft hohe Übersetzungskosten an, die zunächst von der Antrag stellenden Person zu tragen sind.

Lesen Sie dazu auch die
Pressemitteilung der Bundesjustizministerin.



Mehr Unterhalt für geschiedene Frauen: "Ohrfeige" für den Bundesgerichtshof. Bundesverfasungsgericht erklärt "Dreiteilungsmethode" für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 25.1.2011, Aktenzeichen 1 BvR 918/10, die sogenannte "Dreiteilungsmethode" gekippt:

Es geht um die "ehelichen Lebensverhältnisse", die nach dem Gesetz das Maß des Unterhalts für den geschiedenen Ehepartner ist.

Nach der nun für verfassungswidrig erklärten Rechtsprechung des BGH sollte schon bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau die zweite Ehefrau einbezogen werden und zusammen mit dem Einkommen des Ehemannes die Basis für den Geschiedenenunterhalt bilden.

Dieser unterhaltsrechtlichen "Dreiecksbeziehung" hat das Bundesverfassungsgericht nun eine Absage erteilt und dem BGH bescheinigt, mit seiner Rechtsprechung einen Systemwechsel vorzunehmen, der die gesetzgeberischen Grundentscheidungen durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt.

Das Bundesverfassungsgericht sieht die allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip durch das höchste deutsche Zivilgericht verletzt.

Es steht zu erwarten, dass nun auch andere Entscheidungen des Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung der "ehelichen Lebensverhältnisse" überdacht werden müssen.

Lesen Sie weiter:

die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html

die Pressemitteilung dazu:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-013.html

die Pressemitteilung des Deutschen Juristinnenbundes e.V.:
http://www.djb.de/Kom/K2/pm11-05/



Celler Leitlinien

Nachdem sich die Düsseldorfer Tabelle zum letzten Jahreswechsel änderte, zieht das hiesige Oberlandesgericht Celle jetzt zu diesem Jahreswechsel mit seinen Leitlinen nach: Die Celler Leitlinien wurden zum 1.1.2011 geändert. Damit ändern sich beispielsweise die Selbstbehaltssätze beim Kindesunterhalt: Sie steigen auf 950 EUR gegenüber minderjährigen Kindern, 1.050 EUR gegenüber Ehegatten und 1.150 EUR gegenüber nicht priveligierten Volljährigen. Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt wurde auf 1.500 EUR angehoben. Auch nach den hiesigen Leitlinien sind nunmehr zwei statt bisher drei Unterhaltsberechtigte der "Normalfall" beim Einstieg in die Düsseldorfer Tabelle. Schließlich ist auch der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand angehoben worden auf nunmehr in der Regel monatlich 670 EUR (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren).

Den Link zu den neuen Celler Leitlinien finden Sie unter "Formulare und Links".


Gemeinsamen Sorgerecht bei nichtehelichen Eltern

Das Recht der elterlichen Sorge für nicht miteinander verheirateten Eltern muss neu geregelt werden. Das verlangen sowohl der europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach einer Entscheidung vom 03.12.2009, EuGHMR, FamRZ 2010, S. 103 ff., als auch das Bundesverfassungsgericht (siehe auch Pressemitteilung) vom deutschen Gesetzgeber. Auch Väter, die nicht mit der Mutter ihres Kindes verheiratet sind, müssen Zugang zur elterlichen Sorge haben, fordern die höchsten Richter. Die politischen Parteien und Interessensvertreter sind derzeit mit dem Gesetzesentwurf befasst. Der Deutsche Juristinnenbund hat einen eigenen Gesetzesentwurf unter Mitwirkung von Frau Rechtsanwältin Kemming vorgestellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung überdies eine Übergangsregelung geschaffen: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen überträgt das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht oder dem Vater auf Antrag eines Elternteils gar allein, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Informationen zur tatsächlichen erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder.